10 wichtige Punkte nach einem Unfall

  1. Kfz-Sachverständiger des Vertrauens
  2. Dem geschädigten steht es grundsätzlich frei, einen Sachverständigen seiner Wahl zur Beweissicherung und zur Feststellung von Schadensumfang und Schadenshöhe zu beauftragen. Das gilt selbst dann, wenn die Versicherung ohne Zustimmung des Geschädigten bereits einen Sachverständigen bestellt oder schickt. Die Kosten für das Sachverständigengutachten sind von der Versicherung erstattungspflichtig.

  3. Unabhängige Beweissicherung / Mietwagen / Nutzungsausfall
  4. Die vollständige Beweissicherung über Schadenumfang und Schadenhöhe gewährleistet, dass dem Geschädigten die ihm zustehenden Schadenersatzansprüche in vollem Umfang erstattet werden. Die Beweissicherung über die Schadenhöhe gewährleistet auch, das der Unfallschaden vollständig erkannt und ggf. beseitiget werden kann. Die Beweissicherung über Schadenart und Umfang wird in vielen Fällen auch dann benötigt, wenn es später Streit über den Schadenhergang oder Ärger über die Reparaturdurchführung gibt. Mit Hilfe des Gutachtens kann die unfallbedingte Ausfallzeit des Fahrzeugs festgestellt werden, so dass Ersatzansprüche bezüglich Mietwagen oder Nutzungsausfallentschädigung besser belegt werden können.

  5. Umfang des Schadens
  6. Beim Verkauf eines instandgesetzen Fahrzeugs ist die Tatsache eines Unfalls im Regelfall offenbarungspflichtig. Durch das Schadengutachten nebst Lichtbildern kann einem eventuellen Kaufinteressenten der genaue Schadenumfang belegt werden.

  7. Merkantile Wertminderung
  8. Die höhe eines eventuellen Wertminderungsanspruches kann in der Regel erst durch ein Gutachten belegt werden. Ohne unabhängigen Kfz-Sachverständigen verzichten Autofahrer häufig auf Wertminderung bis zu mehreren tausend Euro.

  9. Abrechnung auf Gutachtenbasis
  10. Dem geschädigten steht es grundsätzlich frei, sich die Reparaturkosten vom Unfallgegner auf der Basis eines von ihm vorgelegten Schadengutachtens erstatten zu lassen (fiktive Abrechnung). In diesen Fällen wird die Mehrwertsteuer nicht erstattet. Im Totalschadenfall kann auf Grundlage des Gutachtens die Höhe der der Mehrwertsteuer ermittelt werden.

  11. Werkstatt des Vertrauens
  12. Sie haben das Recht, ihr Fahrzeug in einer von ihnen ausgewählten Werkstatt ihres Vertrauens reparieren zu lassen.

  13. Mietwagen
  14. Ist ihr Fahrzeug unfallbedingt nicht fahrbereit, sind Sie aber auf ihr Fahrzeug angewiesen, so haben Sie für die Dauer der Reparatur bzw. Beschaffung eines neuen Fahrzeugs, wie sich ggf. aus dem Sachverständigengutachten gibt, Anspruch auf ein gleichwertiges Mietfahrzeug. Wenden Sie sich an einen örtlichen Autovermieter.

    Benötigen sie keinen Mietwagen und ihr Fahrzeug steht ihnen unfallbedingt nicht zur Verfügung, können sie statt des Mietwagens Nutzungsausfallentschädigung verlangen. Die höhe richtet sich nach dem jeweiligen Fahrzeugtyp.

  15. Wichtig: Schadenmanagement
  16. Lassen sie es nicht zu, dass ein unabhängiger Kfz-Sachverständiger durch so genanntes Schadensmanagement ausgeschaltet wird.

  17. Schutz des Versicherers des Unfallverursachers
  18. Der unabhängige Kfz-Sachverständige trägt dazu bei, dass auch die gegnerische Versicherung vor unzutreffenden Schadensersatzleistungen bewahrt wird. Dies dient allen Versicherungsnehmern, die mit ihren Prämien letztlich die Schadensbehebung finanzieren.

  19. Rechtsanwalt
  20. Zur Durchsetzung seiner Ansprüche kann der Geschädigte einen Rechtsanwalt seines Vertrauens beauftragen – die Kosten hierfür hat die Versicherung des Schädigers grundsätzlich zu tragen.